3. 3.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.113 vom 8. August 2018 (VB 119) bestätigte Verfügung vom 15. Januar 2018 (VB 114), mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. In dieser hatte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das neurologisch-orthopädisch-psy- chiatrisch-internistisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 15. März 2017 gestützt. In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (F32.0) diagnostiziert (VB 91.1 S. 15).