2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. November 2024 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. 2.4. Am 8. September 2025 fand die beantragte Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK statt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 150) zu Recht abgewiesen hat.