4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. -3- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.