"1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 17. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.