Nach Rücksprachen mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.113 vom 8. August 2018 ab.