geltend gemacht und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. E. 2.2. hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die Rentenverfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 abgestellt hat. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag in der Höhe von Fr. 17'200.00 (VB 123) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. -6-