_ vom 29. Dezember 2023 nicht hervorgeht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll, und die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 2. August 2024 zum Schluss kam, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Leistungsbegehren vom 30. November 2023 nicht eingetreten werde (VB 182- 187). Dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen würden, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht