Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. Dezember 2023 nicht hervorgeht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll, und die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 2. August 2024 zum Schluss kam, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Leistungsbegehren vom 30. November 2023 nicht eingetreten werde (VB 182- 187).