Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung vermögen weder das laufende Rentenrevisionsverfahren noch der Bericht von Dr. med. C._____, Praktische Ärztin, Klinik B._____, vom 29. Dezember 2023 (VB 137-142), mit der der Beschwerdeführerin bis zum 4. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, die Beschwerdeführerin von ihrer Schadenminderungspflicht zu entbinden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem Bericht von Dr. med.