14a Abs. 2 ELV würde seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Person sich darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.2. mit Hinweisen).