Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dementsprechend mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht zu verwerten. Art. 14a Abs. 2