Die Beschwerdegegnerin ging daher von einem Einkommensverzicht bei der Beschwerdeführerin aus und berücksichtigte bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab August 2021 ein zumutbares hypothetisches Einkommen (VB 71; 77; 80); für das Jahr 2024 rechnete sie der Beschwerdeführerin ein solches von Fr. 17'200.00 an (VB 123).