4. 4.1. Mit Verfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente der IV zugesprochen (VB 24; Verfügung vom 25. April 2023). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2019 nicht erwerbstätig war. Dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen tätigte, ist gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ging daher von einem Einkommensverzicht bei der Beschwerdeführerin aus und berücksichtigte bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab August 2021 ein zumutbares hypothetisches Einkommen (VB 71; 77; 80);