2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Januar 2024 ein hypothetisches anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich Fr. 17'200.00 berücksichtigte. 3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.