"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2024 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – höhere Ergänzungsleistungen zu erbringen als am 19. Dezember 2023 verfügt. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: