Dagegen hob die Beschwerdeführerin am 22. November 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 neu und berücksichtige erneut ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der Beschwerdeführerin ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: