Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Antrag auf berufliche Massnahmen zu verfügen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen – allenfalls nach Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Umschulung angesichts des Alters des Beschwerdeführers – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.