6.4. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 14. Februar 2023 nicht abschliessend geklärt war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerden am rechten Fuss sowie an den Händen weiter abzuklären.