zu berücksichtigen (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Zudem wäre eine Einschränkung an den Händen umso mehr relevant, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 ausführt, dem Beschwerdeführer -8- sei eine kaufmännische Tätigkeit – bei welcher man offensichtlich auch die Hände benötigt – in einem vollen Pensum zumutbar (vgl. VB 85 S. 2).