Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Beschwerden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1. hiervor) weiter abzuklären, umso mehr, als dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt, welche den gesundheitlichen Zustand umfassend abzuklären hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin kann den Beschwerdeführer nicht dazu auffordern, für ihr bereits im Zeitpunkt der Verfügung bekannte Einschränkungen ein neues Verfahren einzuleiten (vgl. VB 85 S. 3), denn sie hat sämtliche gesundheitliche Veränderungen bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses