Zudem war der Beschwerdegegnerin spätestens seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 (VB 74) bekannt, dass dieser mehrere Operationen an den Händen gehabt hatte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Beschwerden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1. hiervor) weiter abzuklären, umso mehr, als dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt, welche den gesundheitlichen Zustand umfassend abzuklären hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).