6.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 keinen Bezug auf die am rechten Fuss erlittene Rückfussdistorsion genommen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen des Erstgespräches angegeben, dass er im April 2022 mit dem rechten Fuss umgeknickt sei, dies der Unfallversicherung aber nicht gemeldet gehabt habe (VB 50). Trotzdem hat der RAD im Abschnitt "Sachverhalt" lediglich das am 8. Dezember 2012 erlittene Rückfussdistorsionstrauma links erwähnt (vgl. VB 68 S. 1).