6. 6.1. 6.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht auf die Aktennotiz des RAD vom 14. Februar 2023 abgestützt werden. Darin seien das am 8. Februar 2023 erlittene Distorsionstrauma am rechten Fuss und auch die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgebrachte Handverletzung nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 7 f.). Zudem wecke der Bericht des RAD nicht nur geringe Zweifel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern sei aktenwidrig und objektiv mangelhaft. Daher sei eine Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 10 f.).