3.3. Ein Umschulungsanspruch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiter auch dann gegeben sein, wenn eine momentane Verdiensteinbusse von weniger als 20 % vorliegt, aber die der versicherten Person ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit erscheinen. Dabei ist die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt umso wichtiger, je jünger die versicherte Person und je länger damit die verbleibende Aktivitätsdauer ist (BGE 124 V 108 E. 3 S. 111 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4;