1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung vom 14. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72) betreffend Rentenleistungen sei gesetzeswidrig zu früh ergangen und es hätte darüber nicht unabhängig vom Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden werden dürfen (Beschwerde S. 8 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rentenleistungen, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2024 korrekterweise vorbringt (Vernehmlassung S. 3), nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten, wodurch sie in Rechtskraft erwachsen ist.