Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. November 2003 erstmalig bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von Verschleisserscheinungen an der Schulter zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit / Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 sprach die Beschwerdegegnerin ihm eine von Juni 2003 bis März 2004 befristete Rente zu. Am 16. Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut aufgrund einer Schulteroperation zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung) der IV an.