3.3. Die Pensionskasse B._____ zahlte der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode vom 3. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 10'674.80 aus (VB II 73). Für den gleichen Zeitraum hatte ihr die Unia Arbeitslosenkasse Taggelder ausgerichtet (vgl. VB I 47). Somit ist ein Erlass der Rückforderung aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen.