2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (VB I 4) zu Recht einen Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung verneint hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche unrechtmässig bezogene Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer Rückerstattungsforderung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).