1. Der Beschwerdegegner ist mit Verfügung vom 21. September 2023 auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Vernehmlassungsbeilage 1. Teil [VB I] 29). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten worden ist.