2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2023 sowie den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'869.35. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: