Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2022 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 7'869.35 zurück. Am 28. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Unia Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, trat dieser auf das Erlassgesuch mit Verfügung vom 21. September 2023 aus formellen Gründen nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab.