1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. August 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, im Umfang von 80 % arbeitsunfähig zu sein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 entschied der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2021 vermittlungsfähig und habe Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen von 100 %. Die Kasse leistete ab dem 1. September 2021 Taggelder, bis sie diese infolge der Ausschöpfung des Höchstanspruchs von 260 Taggeldern ab dem 6. September 2022 einstellte.