Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.45 / lc / ks Art. 51 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. August 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslo- senentschädigung. Sie gab an, im Umfang von 80 % arbeitsunfähig zu sein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 entschied der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2021 vermittlungs- fähig und habe Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen von 100 %. Die Kasse leistete ab dem 1. September 2021 Tag- gelder, bis sie diese infolge der Ausschöpfung des Höchstanspruchs von 260 Taggeldern ab dem 6. September 2022 einstellte. Mit Vorbescheid vom 19. September 2022 stellte die SVA Aargau, IV- Stelle, der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie habe ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 87 % und ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 %. Am 25. November 2022 zahlte die Pensionskasse B._____ der Beschwerde- führerin Invalidenrentenbetreffnisse für die Abrechnungsperiode vom 3. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 10'674.80 nach; dies bei einem Invaliditätsgrad von 38 %. Zudem sprach sie der Beschwerdeführerin eine künftige Quartalsrente in der Höhe von Fr. 2'009.90 zu. Am 7. November 2022 bestätigte die SVA Aargau, IV- Stelle, verfügungsweise ihren Vorbescheid. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2022 ausgerichteten Ar- beitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 7'869.35 zurück. Am 28. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Unia Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, trat dieser auf das Er- lassgesuch mit Verfügung vom 21. September 2023 aus formellen Grün- den nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerde- gegner mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2023 sowie den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'869.35. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner ist mit Verfügung vom 21. September 2023 auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Vernehmlas- sungsbeilage 1. Teil [VB I] 29). Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob zu Recht auf das Erlass- gesuch nicht eingetreten worden ist. Da der Beschwerdegegner jedoch so- wohl in seiner Verfügung vom 21. September 2023 als auch in seinem Ein- spracheentscheid vom 18. Dezember 2023 eine materielle Überprüfung vorgenommen hat, keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich sind und sich die Beschwerdebegründung mit der materiellrechtlichen Seite ausei- nandersetzt, ist nachfolgend die Rechtslage lediglich materiell zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 18. Dezember 2023 (VB I 4) zu Recht einen Anspruch auf Er- lass der Rückerstattungsforderung verneint hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss die- jenige Person, welche unrechtmässig bezogene Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer Rückerstattungsforde- rung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslo- senentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum unter anderem Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung oder der beruf- lichen Vorsorge erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezoge- nen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von -4- den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leis- tungen. Bei der Verrechnung fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit lau- fenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 3 [dort hatte die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen und hernach rückwirkend eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuge- sprochen bekommen; die Möglichkeit des Erlasses stehe "nach konstanter Rechtsprechung ausser Frage"]; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER; Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage 2019, S. 438 mit Hinweis). 3.3. Die Pensionskasse B._____ zahlte der Beschwerdeführerin für die Abrech- nungsperiode vom 3. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Invali- denleistungen aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 10'674.80 aus (VB II 73). Für den gleichen Zeitraum hatte ihr die Unia Arbeitslosenkasse Taggelder ausgerichtet (vgl. VB I 47). Somit ist ein Erlass der Rückforde- rung aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung von vornherein aus- geschlossen. 3.4. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, wäre er vor diesem Hinter- grund nicht zur Prüfung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin ge- halten gewesen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, dass Vorleistungen der Arbeitslosenkasse lediglich unter Vorbehalt ausbe- zahlt werden und sie deshalb ohne Weiteres mit einer allfälligen Rücker- stattung dieser empfangenen Leistungen rechnen musste. Somit erweist sich die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdefüh- rerin als korrekt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Der vorliegende Streitgegenstand des Anspruchs auf Erlass einer Rückfor- derung von zu Unrecht erbrachten Leistungen stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfah- renskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. -5- 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 30. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Comiotto