5.2. Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität vorgenommene Einkommensvergleich (VB 186 S. 4 ff.) mit Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100% (ab 1. Januar 2017) bzw. 30% (ab 1. Januar 2018), wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten im Ergebnis zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht nur eine vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 befristete Rente zugesprochen, weshalb die gegen die Verfügung vom 12. Juli 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.