Vorliegend sind ausweislich der Akten jedoch weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Es ist daher aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.