4.3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die psychiatrische Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____ in Frage zu stellen, zumal im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten jedoch weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre.