Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Folglich muss nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern die Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Vorliegend ist gutachterlich ab dem 1. Januar 2018 jedoch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 30% in einer angepassten Tätigkeit erstellt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). -8-