Hierbei ist anzumerken, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54).