__ davon ausging, dass bis zum Jahr 2015 keine belastbaren Hinweise vorgelegen hätten, wonach die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt an einer psychischen Störung von Krankheitswert gelitten habe. Er ging jedoch davon aus, die reaktiv-neurotische Symptombildung sei in Folge der Geschehnisse im Jahr 2015 (weiter zunehmende Belastung am Arbeitsplatz, Verhebetrauma, einsetzende Schmerzen mit rascher, somatisch nicht begründbarer Ausweitung etc.) auch durch persönlichkeitsbedingte und kulturelle Faktoren gekennzeichnet (VB 167 S. 90 ff., 96 f.). Damit setzte Prof. Dr. med. D._____ das Hervortreten dieser Faktoren mit den Ereignissen im Jahr 2015 in Zusammenhang.