In diesen Gutachten würden wesentliche Diskrepanzen/Widersprüche herausgearbeitet zwischen der befundlichen Seite, den in der Exploration sichtbar werdenden Funktionalitäten und den von der Beschwerdeführerin als extrem reduziert angegebenen Aktivitäten im Alltag. Die erhobenen Befunde seien mit einer schweren oder auch nur mittelgradig depressiven Symptomatik klar nicht vereinbar und entsprächen weitgehen auch den aktuell erhobenen Befunden (VB 167 S. 93). Prof. Dr. med. D._____ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gefolge der Ereignisse von 2015 mit dem anschliessenden Verlust der Arbeitsstelle reaktiv zunächst mit einer mittelgradigen Störung reagiert habe.