4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von all den untersuchenden und begutachtenden Ärzten die Einzige sei, welche aufgrund ihrer mehrjährigen Behandlung (seit 2017) und gestützt auf ihre eigenen Beobachtungen und Untersuchungen eine zuverlässige Aussage zum Krankheitsverlauf machen könne. Aus der Sicht von Dr. med. C._____ sei sie – die Beschwerdeführerin – aus psychiatrischer Sicht auch nach dem 1. Januar 2018 im Ausmass von 100% arbeitsunfähig gewesen. Demgegenüber begründe Prof. Dr.