, 120 f., 135 ff.). Es wurden ferner Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung, Röntgen, MRI, vgl. VB 167 S. 144 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.