Gemäss dem asim-Gutachten liegt bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bisherigen Tätigkeit (Produktionsmitarbeiterin in einem Geflügelbetrieb, vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Juni 2016, VB 17.1 S. 2 f.) seit dem 1. Januar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sowohl der psychiatrischen wie auch rheumatologischen Befunde ab dem 1. Januar 2016 im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Januar 2018 im Ausmass von 30 % arbeitsunfähig.