2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 186) zu Recht eine vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 befristete Rente zugesprochen bzw. einen darüberhinausgehenden Anspruch verneint hat.