Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren erneut ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.89 vom 14. November 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.