in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den von der Beschwerdeführerin noch über den 31. März 2023 hinaus geklagten Beschwerden kein durch den Unfall vom 3. Februar 2023 bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegt. Damit erweist sich der per 31. März 2023 verfügte Fallabschluss mit Einstellung der Leistungen als rechtens. 5. 5.1. Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).