_ ausführt, die nicht ganz erfolgreiche Infiltration vom 21. Juni 2023 sei Beweis dafür, dass nicht nur das Gelenk die Ursache für die Beschwerden darstelle, kann mit diesen Ausführungen kein kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3. Februar 2023 hergestellt werden. Zudem führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, die Argumentation von Dr. med. D._____, die Schmerzen der Beschwerdeführerin müssten auf den Unfall zurückzuführen sei, weil diese vor dem Unfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und die Schmerzen unmittelbar nach dem Trauma begonnen hätten, lasse auf eine – beweisrechtlich unzulässige – "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation