aus, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Konsultationen immer wieder Schmerzen geltend gemacht habe, welche ihr verunmöglicht hätten, eine Arbeitsleistung zu vollbringen. Anlässlich der Röntgenuntersuchung seien jedoch keine Hinweise auf Materialbruch oder Lockerung festgestellt worden (VB 23 S. 3). Diesem Bericht und auch den weiteren Akten sind keine Hinweise oder Befunde zu entnehmen, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die am 3. Februar 2023 erlittene Kontusion erklären würden.