4.4. Dr. med. B._____ führte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2023 nachvollziehbar aus, es lägen keine objektiven Befunde vor, welche die langandauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin begründen würden (E. 3.2. hiervor). Damit übereinstimmend hielt Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 19. April 2023 fest, die Zuweisung sei wegen persistierender Schmerzen nach einer relativ banalen Kontusion am 3. Februar 2023, bei der der Beschwerdeführerin eine ungefähr drei Kilogramm schwere Plastikfolien-Rolle auf den rechten Zeh gefallen sei, erfolgt.