4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die Stellungnahmen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestützt werden, da aufgrund der Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ zumindest geringe Zweifel daran bestünden. Daher seien weitere Abklärungen und ein medizinisches Gutachten vorzunehmen (Beschwerde S. 12 ff.). Zudem beruhe die Argumentation von Dr. med. D._____ entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf der Formel "post hoc, ergo propter hoc" (Beschwerde S. 15).